Satzung

Vereinssatzung

Stand: 20. April 2013
Jugendbildung in Gesellschaft und Wissenschaft e. V.

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein hat den Namen „Jugendbildung in Gesellschaft und Wissenschaft“. Er
ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz „eingetragener
Verein“ („e. V.“).
(2) Sitz des Vereins ist Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Vereinszweck
(1) Der Verein dient ausschließlich der Förderung der Jugendpflege.
(2) Er fördert den Austausch junger Menschen über gesellschaftliche, wissenschaftliche, politische und kulturelle Themen. Seine Arbeit soll zu Engagement in Wissenschaft und Gesellschaft im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung
ermutigen. Insbesondere will der Verein junge Menschen zu geistiger Offenheit,
tolerantem Verhalten, Kreativität, sowie zur Entwicklung eines kritischen Reflexionsvermögens anregen.
(3) Zur Verwirklichung der in Ziff. (1) und (2) benannten Ziele wird der Verein insbesondere
a) Seminare oder Tagungen vorbereiten und durchführen;
b) Informationsmaterialien publizieren;
c) mit anderen gemeinnützigen Organisationen im In- und Ausland kooperieren.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“,
§§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber
von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins betreffen, sind
vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, sodass die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht beeinträchtigt wird.

§ 3. Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Bewerber hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Der
Antrag muss Vor- und Familiennamen, Alter, Beruf und Anschrift einschließlich E-mail Adresse des Bewerbers enthalten; bei einem minderjährigen Bewerber ist die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen ablehnende Entscheidungen ist der Widerspruch binnen 2 Wochen nach Zugang der Vorstandsentscheidung möglich. Über den Widerspruch entscheidet die jeweils nächste Mitgliederversammlung.

§ 4. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste sowie durch Ausschluss aus
dem Verein.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich.
(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge unterlässt. Die Streichung ist dem Betroffenen mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied
stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. §3 Ziff. (2) gilt entsprechend.

§ 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und Verstöße gegen
die Satzung zu vermeiden.
(2) Die Mitglieder des Vereins haben vorbehaltlich ausreichender Kapazitäten das
Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) In den Mitgliederversammlungen haben die Mitglieder das Anwesenheits-,
Auskunfts-, Rede- und Stimmrecht.
(4) Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift hat jedes Mitglied dem Vorstand
alsbald schriftlich mitzuteilen.

§ 6. Organe des Vereins
(1) Der Verein bedient sich zur Verwirklichung seiner Ziele der folgenden Organe:
a) Mitgliederversammlung und
b) Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 7. Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins.
Sie ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Erteilung der Verweige-rung oder Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des jährlichen Mitgliedsbeitrags;
c) Entscheidung über Widersprüche nach § 3 Ziff. (2) der Satzung;
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
e) Beschlussfassung über die Bildung weiterer Vereinsorgane und
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereins-zwecks sowie über die Auflösung des Vereins.
(2) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann
die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

§ 8. Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens alle zwei Jahre stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen
und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt
dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Ladung kann per E-Mail erfolgen.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei
Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Viertel
aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt
wird. Für eine außerordentliche Versammlung beträgt die Ladungsfrist eine Woche.
§ 8 Ziff. (1) Sätze 3, 4 und 5 dieser Satzung gelten entsprechend.

§ 9. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Der
Vesammlungsleiter führt das Protokoll.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen zweier Monate eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht
ist zulässig; Bevollmächtigter kann jedoch nur ein Vereinsmitglied sein. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse – soweit sich aus der Satzung nicht ein Anderes
ergibt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

§ 10. Zusammensetzung und Bildung des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie mindestens einem Beisitzer.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl eines jeweils
neuen Vorstandsmitgliedes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus,
so ist der Restvorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen. Sofern mit dem Ausscheiden das Amt des
Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden frei wird, ist der Vorstand
außerdem berechtigt, dieses Amt mit einer anderen Person aus dem Vorstand zu
besetzen.
a) Der Vorstand ist berechtigt, während der laufenden Legislaturperiode auch
ohne Befragung der Mitgliederversammlung bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder zu ernennen. Die Mitglieder müssen in Textform benachrichtigt
werden. Die Ernennung wird vier Wochen nach der Benachrichtigung gültig,
sofern nicht ein Zehntel der Vereinsmitglieder Widerspruch einlegt.
b) Das Amt der vom Vorstand ernannten Vorstandsmitglieder endet mit Ablauf
der nachfolgenden Mitgliederversammlung, sofern sie nicht von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die nächste Mitgliederversammlung hat
im Fall von neu geschaffenen Vorstandsposten innerhalb eines Jahres zu erfolgen, im Fall von nach Rücktritt neu besetzten Vorstandsposten innerhalb von
zwei Jahren.
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung (§26 II BGB) und Geschäftsführung
(§ 27 BGB) des Vereins berechtigt.
(4) Der Vorstand beschließt seine Geschäftsordnung.

§ 11. Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er
hat diejenigen Aufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungskreis des Vorstandes
fallen insbesondere:
a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts;
c) Übermittlung eines satzungsändernden Beschlusses an das zuständige Finanzamt;
d) Bestellung Besonderer Vertreter des Vereins und
e) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch schriftliche oder fernmündliche Abstimmung oder per E-Mail, wenn sich alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung
beteiligen.
(3) Andernfalls fasst er seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden
oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von jedem anderen Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren Verhinderung vom einberufenden Vorstandsmitglied geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit wird erneut
abgestimmt; dabei zählt die Stimmen des Vorsitzenden doppelt, bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 12. Besondere Vertreter
(1) Der Vorstand kann für einzelne Geschäftsbereiche sowie für Querschnittsfunktionen Besondere Vertreter des Vereins bestellen. Die Geschäftsbereiche und Querschnittsfunktionen, in denen Besondere Vertreter des Vereins zulässig sind, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand kann weitere Geschäftsbereiche und Querschnittsfunktionen einrichten. Für die neu eingerichteten Geschäftsbereiche oder Querschnittsfunktionen
kann der Vorstand Besondere Vertreter ernennen und bevollmächtigen. Die vom
Vorstand eingerichteten Geschäftsbereiche und Querschnittsfunktionen bedürfen
der Bestätigung durch die nachfolgende Mitgliederversammlung.

§ 12a. Insichgeschäft
Den Vertretern des Vereins ist es gestattet, im Namen des Vereins Rechtsgeschäfte mit
sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vorzunehmen („Insichgeschäft“,
§ 181 BGB).

§ 13. Satzungsänderungen
(1) Die Satzung kann nur durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung
geändert werden. Voraussetzung ist, dass die Satzungsänderung in der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung vorgesehen war.
(2) Die Änderung der Satzung erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen und gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung. Die speziellere Regelung der nachstehenden Ziff. (3) bleibt unberührt.
(3) Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen. Die nicht in der Versammlung erschienenen Mitglieder können ihre
Zustimmung innerhalb eines Monats nach der Abstimmung schriftlich gegenüber
dem Vorstand erklären.

§ 14. Vereinsauflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt
von der Hälfte der Vereinsmitglieder einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden. §8 Ziff. (3) Satz 2 dieser Satzung gilt nicht.
Erforderlich ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen und gültigen Stimmen.
(2) Im Falle der Vereinsauflösung sind, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam
vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen Verwendung für die Förderung der Jugendpflege.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 27. Februar 1999
errichtet und von den Gründungsmitgliedern beschlossen sowie durch die Mitgliederversammlungen am 18.12.1999, 26.11.2000, 21.07.2001, 1.11.2004, 10.11.2007, 21.05.2011 und 20.04.2013 geändert.
Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen der jeweils letzten Mitgliederversammlung zu modifizieren, falls Registergericht oder Finanzamt danach verlangen.

Stand: 20. April 2013